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| Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung |
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Zur Klarstellung in der aktuellen Diskussion um die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung, erklärt das Bundessozialministerium: Bei der Berücksichtigung von
beruflichen Ausbildungszeiten ändert sich nichts.
Für sie werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Diese werden künftig - wie schon heute -
bis zu 36 Monate berücksichtigt und höher bewertet. Bei der Rentenberechnung werden sie mit 75 %
des persönlichen Durchschnittsverdienstes, maximal mit 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten
berücksichtigt.
Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr, also Zeiten in denen keine
Beiträge gezahlt werden, werden künftig - wie heute schon - mit bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeit
berücksichtigt.
Diese beitragsfreien Zeiten - von der vor allem Akademiker profitieren - werden bei der Ermittlung von
Wartezeiten beispielsweise für die Erwerbsminderungsrente oder für die Möglichkeit eines
vorzeitigen Rentenbezugs mit Abschlägen berücksichtigt. Dabei bleibt es auch in Zukunft.
Was sich ändert, ist folgendes: Die bisherige rentenrechtliche Höherbewertung von bis zu 36 Monaten,
für die keine Beiträge gezahlt werden, entfällt nach einer dreijährigen Übergangsfrist
ab dem 1.1.2008. Die Höherbewertung hängt vom Versicherungsleben ab und macht monatlich bis zu rd.
55 Euro aus.
Vor dem Hintergrund steigender demographischer Belastungen der Alterssicherungssysteme kann es nicht länger
Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Zeiten in denen keine Beitragszahlung erfolgt, rentenrechtlich
auszugleichen.
Akademiker profitieren aber nach wie vor von der Berücksichtigung von bis zu 8 Anrechnungsjahren.
22.10.03 - Quelle: Regierung online
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