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Ausbildungszeiten in der Rentenversicherung
Zur Klarstellung in der aktuellen Diskussion um die Berücksichtigung von Ausbildungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, erklärt das Bundessozialministerium: Bei der Berücksichtigung von beruflichen Ausbildungszeiten ändert sich nichts.

Für sie werden Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Diese werden künftig - wie schon heute - bis zu 36 Monate berücksichtigt und höher bewertet. Bei der Rentenberechnung werden sie mit 75 % des persönlichen Durchschnittsverdienstes, maximal mit 75 % des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten berücksichtigt.

Zeiten der Schul-, Fachhochschul- und Hochschulausbildung ab dem 17. Lebensjahr, also Zeiten in denen keine Beiträge gezahlt werden, werden künftig - wie heute schon - mit bis zu 8 Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt.

Diese beitragsfreien Zeiten - von der vor allem Akademiker profitieren - werden bei der Ermittlung von Wartezeiten beispielsweise für die Erwerbsminderungsrente oder für die Möglichkeit eines vorzeitigen Rentenbezugs mit Abschlägen berücksichtigt. Dabei bleibt es auch in Zukunft.

Was sich ändert, ist folgendes: Die bisherige rentenrechtliche Höherbewertung von bis zu 36 Monaten, für die keine Beiträge gezahlt werden, entfällt nach einer dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1.1.2008. Die Höherbewertung hängt vom Versicherungsleben ab und macht monatlich bis zu rd. 55 Euro aus.

Vor dem Hintergrund steigender demographischer Belastungen der Alterssicherungssysteme kann es nicht länger Aufgabe der Versichertengemeinschaft sein, Zeiten in denen keine Beitragszahlung erfolgt, rentenrechtlich auszugleichen.

Akademiker profitieren aber nach wie vor von der Berücksichtigung von bis zu 8 Anrechnungsjahren.

22.10.03 - Quelle: Regierung online
 
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