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Arbeitslosengeld II: Zuschuss verhindert Bedürftigkeit
Personen, die bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe erhalten haben und nach Inkrafttreten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) kein Arbeitslosengeld II erhalten, sind seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr durch die BfA kranken- und pflegeversichert.

Sofern diese Personen auch keinen Schutz durch eine Familienversicherung haben, müssen sie sich selbst durch Eintritt in die freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit absichern.

Soweit diese Personen durch ihre Beitragszahlungen hilfebedürftig werden, erhalten sie von den Agenturen für Arbeit einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Der maximale Zuschuss beträgt für die Krankenversicherung 125 Euro und für die Pflegeversicherung 15 Euro.

Diesen Zuschuss erhalten ebenfalls diejenigen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die Sozialgeld (nicht - erwerbsfähige Hilfebedürftige) beziehen und nicht von der Familienversicherung des Arbeitslosengeld II - Beziehers erfasst werden.

Beide Personengruppen betreffen vor allem Frauen und Männer, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und deshalb - anders als Ehepaare - nicht familienversichert sind.

Dieser Zuschuss ersetzt die in Einzelfällen von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommene Zahlung von einem Cent ALG II.

21.01.05 - Quelle: BMWA
 
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