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| Das Konzept des Elterngeldes nach dem Koalitionsvertrag |
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Das Elterngeld soll als Einkommensersatzleistung 67 Prozent des vorherigen, pauschalierten Nettoerwerbseinkommens
(maximal 1.800 Euro pro Monat) betragen. Berechnungsgrundlage soll das Einkommen des Elternteils sein, der wegen der
Betreuung des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese einschränkt.
Alternativ ist zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlage das gemeinsame Nettoerwerbseinkommen der Eltern, bei
Alleinerziehenden das alleinige Nettoerwerbseinkommen sein soll.
Das Elterngeld wird um ein Leistungselement für Eltern mit geringem Einkommen oder nichterwerbstätige
Eltern ergänzt. Z.B. mit einem vom Familieneinkommen abhängigen Sockelbetrag. Alle Erziehenden
sollen eine Mindestleistung erhalten: jedenfalls in der Höhe des bisher sechsmonatigen vollen Erziehungsgeldes.
Der Kreis der Anspruchberechtigten entspricht dem Berechtigtenkreis des bisherigen Bundeserziehungsgelds. Soziale
Transferleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen im Rahmen des
Wohngeldes berücksichtigt.
Das Elterngeld wird für ein volles Jahr gezahlt unter Anrechnung des zweckgleichen Mutterschaftsgeldes. Eltern
können wählen, ob sie das volle Elterngeldbudget auf bis zu 2 Jahre verteilen wollen.
Die zwölf Monate des Bezugszeitraums können zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Zwei Monate bleiben dem
Vater, zwei Monate der Mutter reserviert.
Die Leistung ist steuerfinanziert, steuer- und abgabefrei, bestimmt jedoch den steuerlichen Progressionsvorbehalt.
Die bisherigen Regelungen zur Elternzeit bleiben erhalten. Teilzeittätigkeit während des Bezugs ist
möglich. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe das Elterngeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
Rahmen der Elternzeit gezahlt werden kann und ab welcher Höhe des Haushaltseinkommens es gegebenenfalls
entfällt.
26.04.06 - Quelle: SPD @rtikeldienst
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