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Das Konzept des Elterngeldes nach dem Koalitionsvertrag
Das Elterngeld soll als Einkommensersatzleistung 67 Prozent des vorherigen, pauschalierten Nettoerwerbseinkommens (maximal 1.800 Euro pro Monat) betragen. Berechnungsgrundlage soll das Einkommen des Elternteils sein, der wegen der Betreuung des Kindes auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese einschränkt.

Alternativ ist zu prüfen, ob die Bemessungsgrundlage das gemeinsame Nettoerwerbseinkommen der Eltern, bei Alleinerziehenden das alleinige Nettoerwerbseinkommen sein soll.

Das Elterngeld wird um ein Leistungselement für Eltern mit geringem Einkommen oder nichterwerbstätige Eltern ergänzt. Z.B. mit einem vom Familieneinkommen abhängigen Sockelbetrag. Alle Erziehenden sollen eine Mindestleistung erhalten: jedenfalls in der Höhe des bisher sechsmonatigen vollen Erziehungsgeldes.

Der Kreis der Anspruchberechtigten entspricht dem Berechtigtenkreis des bisherigen Bundeserziehungsgelds. Soziale Transferleistungen werden auf das Elterngeld angerechnet. Das Elterngeld wird nicht als Einkommen im Rahmen des Wohngeldes berücksichtigt.

Das Elterngeld wird für ein volles Jahr gezahlt unter Anrechnung des zweckgleichen Mutterschaftsgeldes. Eltern können wählen, ob sie das volle Elterngeldbudget auf bis zu 2 Jahre verteilen wollen.

Die zwölf Monate des Bezugszeitraums können zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Zwei Monate bleiben dem Vater, zwei Monate der Mutter reserviert.

Die Leistung ist steuerfinanziert, steuer- und abgabefrei, bestimmt jedoch den steuerlichen Progressionsvorbehalt.

Die bisherigen Regelungen zur Elternzeit bleiben erhalten. Teilzeittätigkeit während des Bezugs ist möglich. Es ist zu prüfen, in welcher Höhe das Elterngeld bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Elternzeit gezahlt werden kann und ab welcher Höhe des Haushaltseinkommens es gegebenenfalls entfällt.

26.04.06 - Quelle: SPD @rtikeldienst
 
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