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| Rückgabe von Leergut ist künftig einfacher |
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Zum 1. Mai treten weitere Regelungen der neuen Verpackungsverordnung in Kraft.
- Einwegverpackungen für Getränke kann man dann überall dort zurückgeben, wo Dosen oder
Flaschen gleicher Art verkauft werden.
- Die Pfandpflicht gilt künftig auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und bestimmte
andere Getränke.
Für den Einzelhandel und die Ernährungsindustrie begrüsste die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) das
neue, leichtere Einwegpfand. Die DPG wurde von Händlern und Getränkeherstellern gegründet, um ein
bundesweit einheitliches Rücknahmesystems für bepfandete Einweggetränkeverpackungen zu schaffen.
Die Zeit so genannter Insellösungen, in der Discounter nur eigene Flaschen und Dosen zurücknahmen, ist
vorbei. Ab dem 1. Mai müssen Super- und Getränkemärkte in der Regel alle Verpackungen
zurücknehmen, wenn sie die zurückgebrachte Verpackungsart (PET, Glas oder Dose) im Sortiment führen.
Damit gewinnt die Materialart der Einweggetränkeverpackung - PET, Glas oder Dose - zukünftig besondere
Bedeutung. Hinweisschilder am Ort der Rückgabe zeigen dem Verbraucher an, welche Verpackungen der Händler
akzeptiert.
Ausnahmen gelten für Händler mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern. Sie müssen leere
Getränkeverpackungen nur von solchen Marken und aus solchen Materialien zurücknehmen, die sie selbst im
Sortiment führen.
Dies dürfte also vor allem für Tankstellen und Kioske gelten. Auch alle vor dem 1. Mai gekauften
Getränkeverpackungen müssen vorerst angenommen werden.
Einwegetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, sind künftig leichter zu erkennen: Sie
tragen die deutliche Markierung der 'Deutsche Pfandsystem GmbH' (DPG). Das Kennzeichen besteht aus dem Pfandlogo der
DPG und dem EAN - Code (Europäische Artikel Nummer).
Die Firma steuert den Rückgabe- und Verrechnungsprozess der verschiedenen Pfandstufen bis zum Abfüller.
Bisher bestand eine Pfandpflicht in Höhe von 25 Cent für Einwegflaschen und Dosen, in denen Bier,
Biermischgetränke und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke verkauft wurden.
Zu dieser Gruppe gehörten auch Limonaden, Brausen, Cola- und Bittergetränke. Diese Pfandpflicht gilt jetzt
auch für kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und die 'Alkopops', also alkoholische
Mischgetränke.
Das bedeutet konkret: Für Eistees, Fitnessgetränke, Kaffee oder aromatisiertes Wässer in PET- oder
Glasflaschen beziehungsweise Dosen muss Pfand gezahlt werden. Das gilt bei einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter.
Ausgenommen vom Pfand sind nach wie vor Wein, Sekt, Spirituosen, Milch und Säfte. Ein Pfand muss auch nicht auf
ökologisch vorteilhafte Verpackungen, z.B. Getränkekartons, Schlauch- und Standbodenbeutel gezahlt
werden.
29.04.06 - Quelle: SPD @rtikeldienst
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