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Rückgabe von Leergut ist künftig einfacher
Zum 1. Mai treten weitere Regelungen der neuen Verpackungsverordnung in Kraft.
  1. Einwegverpackungen für Getränke kann man dann überall dort zurückgeben, wo Dosen oder Flaschen gleicher Art verkauft werden.
  2. Die Pfandpflicht gilt künftig auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure und bestimmte andere Getränke.
Für den Einzelhandel und die Ernährungsindustrie begrüsste die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) das neue, leichtere Einwegpfand. Die DPG wurde von Händlern und Getränkeherstellern gegründet, um ein bundesweit einheitliches Rücknahmesystems für bepfandete Einweggetränkeverpackungen zu schaffen.

Die Zeit so genannter Insellösungen, in der Discounter nur eigene Flaschen und Dosen zurücknahmen, ist vorbei. Ab dem 1. Mai müssen Super- und Getränkemärkte in der Regel alle Verpackungen zurücknehmen, wenn sie die zurückgebrachte Verpackungsart (PET, Glas oder Dose) im Sortiment führen.

Damit gewinnt die Materialart der Einweggetränkeverpackung - PET, Glas oder Dose - zukünftig besondere Bedeutung. Hinweisschilder am Ort der Rückgabe zeigen dem Verbraucher an, welche Verpackungen der Händler akzeptiert.

Ausnahmen gelten für Händler mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern. Sie müssen leere Getränkeverpackungen nur von solchen Marken und aus solchen Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.

Dies dürfte also vor allem für Tankstellen und Kioske gelten. Auch alle vor dem 1. Mai gekauften Getränkeverpackungen müssen vorerst angenommen werden.

Einwegetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, sind künftig leichter zu erkennen: Sie tragen die deutliche Markierung der 'Deutsche Pfandsystem GmbH' (DPG). Das Kennzeichen besteht aus dem Pfandlogo der DPG und dem EAN - Code (Europäische Artikel Nummer).

Die Firma steuert den Rückgabe- und Verrechnungsprozess der verschiedenen Pfandstufen bis zum Abfüller.

Bisher bestand eine Pfandpflicht in Höhe von 25 Cent für Einwegflaschen und Dosen, in denen Bier, Biermischgetränke und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke verkauft wurden.

Zu dieser Gruppe gehörten auch Limonaden, Brausen, Cola- und Bittergetränke. Diese Pfandpflicht gilt jetzt auch für kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und die 'Alkopops', also alkoholische Mischgetränke.

Das bedeutet konkret: Für Eistees, Fitnessgetränke, Kaffee oder aromatisiertes Wässer in PET- oder Glasflaschen beziehungsweise Dosen muss Pfand gezahlt werden. Das gilt bei einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter.

Ausgenommen vom Pfand sind nach wie vor Wein, Sekt, Spirituosen, Milch und Säfte. Ein Pfand muss auch nicht auf ökologisch vorteilhafte Verpackungen, z.B. Getränkekartons, Schlauch- und Standbodenbeutel gezahlt werden.

29.04.06 - Quelle: SPD @rtikeldienst
 
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