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| Schutz für die Ackerböden |
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Das Bundeskabinett hat am 28. Juli die so genannte Direktzahlungen - Verpflichtungenverordnung beschlossen.
Im Zuge der Europäischen Agrarreform erhalten Landwirte demzufolge ab dem 1. Januar 2005
Direktzahlungen nur dann in vollem Umfang, wenn sie besondere Verpflichtungen im Bereich des Umwelt- und
Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit einhalten.
Mit der Verordnung setzt Deutschland die Reformbeschlüsse des EU - Agrarrates hinsichtlich der
Bereiche 'Bodenschutz' und 'Instandhaltung von Flächen' um.
So werden die Anforderungen des 'Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik' an die
Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand konkretisiert.
Die Verordnung zielt unter anderem auf folgende Kernbereiche:
Erosionsvermeidung
Mit der Verordnung wird festgelegt, dass ein Teil der Ackerflächen über den Winter durch eine
entsprechende Bewirtschaftung vor Wind- und Wassererosion zu schützen ist.
So muss mindestens die Hälfte der Ackerfläche in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar
entweder mit Pflanzen bewachsen sein, oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzen- und
Erntereste dürfen nicht untergepflügt werden.
Ausserdem ist die Beseitigung von Terrassen verboten, die auf hängigen landwirtschaftlich genutzten
Flächen den Zweck erfüllen, Erosionen effektiv zu vermeiden.
Erhalt der organischen Substanz und Schutz der Bodenstruktur
Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur muss eine dreigliedrige Fruchtfolge
eingehalten werden. Alternativ kann durch eine Humusbilanz oder durch Bodenuntersuchungen nachgewiesen
werden, dass der Humusgehalt der Ackerflächen nicht abnimmt.
Instandhaltung von Flächen
In der Verordnung werden Mindeststandards für Ackerland, das aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen
wurde, definiert. Die Flächen sind durch Einsaat einer Saatgutmischung zu begrünen.
Das dient der Erhaltung der Artenvielfalt und muss mindestens drei Arten insektenbestäubter
mehrjähriger Blütenpflanzen enthalten, die über mehrere Jahre eine Nahrungsgrundlage
für Bienen und andere Insekten darstellen. Auf Dauergrünlandflächen muss mindestens alle
zwei Jahre der Aufwuchs gemäht werden.
Landschaftselemente
Es werden Landschaftselemente definiert, die typisch für deutsche Agrarlandschaften sind und nicht
beseitigt werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel Hecken, Baumreihen, Feldgehölze oder
Feuchtgebiete. Sie erfüllen vielfältige wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz.
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
29.07.04 - Quelle: Regierung online
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