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Schutz für die Ackerböden
Das Bundeskabinett hat am 28. Juli die so genannte Direktzahlungen - Verpflichtungenverordnung beschlossen.

Im Zuge der Europäischen Agrarreform erhalten Landwirte demzufolge ab dem 1. Januar 2005 Direktzahlungen nur dann in vollem Umfang, wenn sie besondere Verpflichtungen im Bereich des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit einhalten.

Mit der Verordnung setzt Deutschland die Reformbeschlüsse des EU - Agrarrates hinsichtlich der Bereiche 'Bodenschutz' und 'Instandhaltung von Flächen' um.

So werden die Anforderungen des 'Gesetzes zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik' an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand konkretisiert.

Die Verordnung zielt unter anderem auf folgende Kernbereiche:

Erosionsvermeidung
Mit der Verordnung wird festgelegt, dass ein Teil der Ackerflächen über den Winter durch eine entsprechende Bewirtschaftung vor Wind- und Wassererosion zu schützen ist.

So muss mindestens die Hälfte der Ackerfläche in der Zeit vom 1. November bis 15. Februar entweder mit Pflanzen bewachsen sein, oder die auf der Oberfläche verbleibenden Pflanzen- und Erntereste dürfen nicht untergepflügt werden.

Ausserdem ist die Beseitigung von Terrassen verboten, die auf hängigen landwirtschaftlich genutzten Flächen den Zweck erfüllen, Erosionen effektiv zu vermeiden.

Erhalt der organischen Substanz und Schutz der Bodenstruktur
Zum Erhalt der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur muss eine dreigliedrige Fruchtfolge eingehalten werden. Alternativ kann durch eine Humusbilanz oder durch Bodenuntersuchungen nachgewiesen werden, dass der Humusgehalt der Ackerflächen nicht abnimmt.

Instandhaltung von Flächen
In der Verordnung werden Mindeststandards für Ackerland, das aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommen wurde, definiert. Die Flächen sind durch Einsaat einer Saatgutmischung zu begrünen.

Das dient der Erhaltung der Artenvielfalt und muss mindestens drei Arten insektenbestäubter mehrjähriger Blütenpflanzen enthalten, die über mehrere Jahre eine Nahrungsgrundlage für Bienen und andere Insekten darstellen. Auf Dauergrünlandflächen muss mindestens alle zwei Jahre der Aufwuchs gemäht werden.

Landschaftselemente
Es werden Landschaftselemente definiert, die typisch für deutsche Agrarlandschaften sind und nicht beseitigt werden dürfen. Dazu gehören zum Beispiel Hecken, Baumreihen, Feldgehölze oder Feuchtgebiete. Sie erfüllen vielfältige wichtige Funktionen für den Umwelt- und Naturschutz.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

29.07.04 - Quelle: Regierung online
 
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