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Neue Verordnung schafft Klarheit beim Arbeitslosengeld II
Das Bundeskabinett hat am 29.09.04 eine Verordnung ALG II beschlossen. Sie schafft Klarheit und Sicherheit über den erstmaligen Auszahlungszeitpunkt des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes, denn: Einkommen aus dem Vormonat wird nicht im Folgemonat bei der ersten Auszahlung angerechnet.

Dies gilt für die erstmalige Auszahlung im Januar 2005 und für alle späteren Erstbewilligungen.

Wer bekommt eigentlich ... ?
  • Arbeitslosengeld II
    Erwerbsfähige Arbeitsuchende: Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann.
  • Sozialgeld
    Diejenigen, die mit dem Arbeitslosengeld II - Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber selbst nicht erwerbsfähige Arbeitsuchende sind.
  • Sozialhilfe
    Nicht erwerbsfähige Personen.
Was bei Arbeitsaufnahme - auch beim Minijob - tatsächlich als Zuverdienst beim ALG II übrig bleibt, richtet sich nicht nach dem 'Brutto-', sondern nach dem 'Nettoeinkommen'.

Vom Bruttoeinkommen werden zunächst abgezogen: Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel private Kranken- und Pflegeversicherung für nicht Versicherungspflichtige, Kfz- und Berufshaftpflichtversicherung), Altersvorsorgebeiträge zur Riester - Rente und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.

Zusätzlich werden nach der neuen ALG II - Verordnung monatliche Pauschbeträge abgezogen für:
  • Private Versicherungen 30 Euro;
  • Werbungskosten rund 15 Euro;
  • Für den Weg zur Arbeit 6 Cent pro Entfernungskilometer. Bei Nachweis höherer notwendiger Ausgaben können für Werbungskosten, Wegstrecken- und Betriebsausgaben auch höhere Beträge abgesetzt werden.
Diese Pauschbeträge gelten aber auch für andere Einkommen, die den Lebensunterhalt des Arbeitslosengeld II - Empfängers oder der Bedarfsgemeinschaft nicht decken, zum Beispiel bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung.

Ausserdem sind bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben monatlich absetzbar. Weiterführende Informationen zur Berechnung der Freibeträge sind in Vorbereitung.

Die Verordnung tritt zusammen mit dem neuen Sozialgesetzbuch II (das so genannte Hartz IV - Gesetz) zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Nach § 30 SGB II verbleiben erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Versicherungen und Werbungskosten vom Nettoeinkommen:
  • 15 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst bis 400 Euro
  • 30 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst zwischen 401 und 900 Euro
  • 15 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst zwischen 901 und 1.500 Euro
Die in den jeweiligen Stufen errechneten Freibeträge werden addiert und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der dann noch vorhandene Restbetrag wird als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld angerechnet.

Die Anreizspanne zur Arbeitsaufnahme im Bruttolohnbereich ist beim ALG II mehr als doppelt so hoch wie bisher bei der Sozialhilfe (rund 690 Euro). Davon profitieren vor allem Familien. Erst ab einem Bruttoverdienst von 1.500,01 Euro wird jeder hinzuverdiente Cent in voller Höhe angerechnet.

Zusätzliche Pluspunkte: Arbeitslosengeld II - Empfänger, die eine nicht bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit aufnehmen, benötigen weniger Unterstützung und zahlen selbst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das kommt der Gemeinschaft zugute.

Ehemalige erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sind ausserdem automatisch ab 01.01.2005 kranken-, renten- und pflegeversichert.

30.09.04 - Quelle: Regierung online
 
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