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| Neue Verordnung schafft Klarheit beim Arbeitslosengeld II |
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Das Bundeskabinett hat am 29.09.04 eine Verordnung ALG II beschlossen. Sie schafft
Klarheit und Sicherheit über den erstmaligen Auszahlungszeitpunkt des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes,
denn: Einkommen aus dem Vormonat wird nicht im Folgemonat bei der ersten Auszahlung angerechnet.
Dies gilt für die erstmalige Auszahlung im Januar 2005 und für alle späteren Erstbewilligungen.
Wer bekommt eigentlich ... ?
- Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähige Arbeitsuchende: Als erwerbsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden am Tag arbeiten
kann.
- Sozialgeld
Diejenigen, die mit dem Arbeitslosengeld II - Bezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben, aber selbst nicht
erwerbsfähige Arbeitsuchende sind.
- Sozialhilfe
Nicht erwerbsfähige Personen.
Was bei Arbeitsaufnahme - auch beim Minijob - tatsächlich als Zuverdienst beim ALG II übrig bleibt, richtet
sich nicht nach dem 'Brutto-', sondern nach dem 'Nettoeinkommen'.
Vom Bruttoeinkommen werden zunächst abgezogen: Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge
für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel private Kranken- und Pflegeversicherung für nicht
Versicherungspflichtige, Kfz- und Berufshaftpflichtversicherung), Altersvorsorgebeiträge zur Riester
- Rente und die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Zusätzlich werden nach der neuen ALG II - Verordnung monatliche Pauschbeträge abgezogen für:
- Private Versicherungen 30 Euro;
- Werbungskosten rund 15 Euro;
- Für den Weg zur Arbeit 6 Cent pro Entfernungskilometer. Bei Nachweis höherer notwendiger Ausgaben
können für Werbungskosten, Wegstrecken- und Betriebsausgaben auch höhere Beträge abgesetzt werden.
Diese Pauschbeträge gelten aber auch für andere Einkommen, die den Lebensunterhalt des Arbeitslosengeld II -
Empfängers oder der Bedarfsgemeinschaft nicht decken, zum Beispiel bei Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit, Vermietung und Verpachtung.
Ausserdem sind bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 30 Prozent der Betriebseinnahmen als
Betriebsausgaben monatlich absetzbar. Weiterführende Informationen zur Berechnung der Freibeträge sind in
Vorbereitung.
Die Verordnung tritt zusammen mit dem neuen Sozialgesetzbuch II (das so genannte Hartz IV - Gesetz) zum 1. Januar 2005
in Kraft.
Nach § 30 SGB II verbleiben erwerbstätigen Hilfebedürftigen nach Abzug von Steuern,
Sozialversicherungsbeiträgen, Versicherungen und Werbungskosten vom Nettoeinkommen:
- 15 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst bis 400 Euro
- 30 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst zwischen 401 und 900 Euro
- 15 Prozent des Nettoeinkommens bei einem Bruttoverdienst zwischen 901 und 1.500 Euro
Die in den jeweiligen Stufen errechneten Freibeträge werden addiert und vom Gesamtnettoverdienst abgezogen. Der
dann noch vorhandene Restbetrag wird als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II oder das Sozialgeld angerechnet.
Die Anreizspanne zur Arbeitsaufnahme im Bruttolohnbereich ist beim ALG II mehr als doppelt so hoch wie bisher bei der
Sozialhilfe (rund 690 Euro). Davon profitieren vor allem Familien. Erst ab einem Bruttoverdienst von 1.500,01 Euro wird
jeder hinzuverdiente Cent in voller Höhe angerechnet.
Zusätzliche Pluspunkte: Arbeitslosengeld II - Empfänger, die eine nicht bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit
aufnehmen, benötigen weniger Unterstützung und zahlen selbst Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Das kommt der Gemeinschaft zugute.
Ehemalige erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sind ausserdem automatisch ab 01.01.2005 kranken-,
renten- und pflegeversichert.
30.09.04 - Quelle: Regierung online
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