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| Nach der Bundestagswahl: Wie geht es weiter? |
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Zunächst muss sich der neugewählte Bundestag konstituieren. Das anschliessende Verfahren zur Wahl des
Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin sieht drei Etappen zur Mehrheitsfindung vor.
Der neue Bundestag wählt den Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin in seiner konstituierenden oder einer
späteren Sitzung. Bisher sind die Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland zu Beginn einer Wahlperiode immer
in der zweiten oder dritten Sitzung des neuen Bundestages gewählt worden.
Die konstituierende Sitzung des Bundestages wird spätestens am dreissigsten Tag nach der Wahl am 18. Oktober
2005 durch den bisherigen Bundestagspräsidenten einberufen. Die Nachwahl in Dresden ändert daran nichts.
Der Bundespräsident schlägt vor
Die Wahl der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers erfolgt durch den neu gewählten Bundestag. Sie kann sich im
ungünstigsten Fall über mehrere Wochen hinziehen, wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit der Abgeordneten
des Bundestages im ersten Wahlgang erhält.
Für den Vorschlag des Bundespräsidenten gibt das Grundgesetz keine genaue Frist an, er muss jedoch in
angemessener Frist eine Person zur Wahl vorschlagen. Die Frist, innerhalb derer der Bundespräsident einen
Wahlvorschlag macht, orientiert sich grundsätzlich an der Dauer der Koalitionsverhandlungen.
Der Vorschlag des Bundespräsidenten richtet sich nach dem Ergebnis der Koalitionsverhandlungen. Er wird eine
Person vorschlagen, die auch reelle Chancen hat gewählt zu werden.
Wenn sich keine zügige Einigung bei den Koalitionsverhandlungen abzeichnet, besteht rechtlich auch die
Möglichkeit, dass der Bundespräsident ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Kandidaten oder eine Kandidatin
zur Wahl vorschlägt, bzw. damit droht dies zu tun, um Druck auf die verhandelnden Parteien auszuüben.
Die Wahl des Bundeskanzlers / der Bundeskanzlerin
Der Bundeskanzler wird vom Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten ohne Aussprache gewählt (Art. 63 I
GG).
- Erste Wahlphase
In der Sitzung des neuen Bundestages, in der die 'Neuwahl des Bundeskanzlers' angesetzt ist, wird der amtierende
Bundestagspräsident das Schreiben des Bundespräsidenten mit dem Wahlvorschlag verlesen.
Der Bundestag kann in dieser Sitzung nur über den Vorschlag des Bundespräsidenten mit verdeckten
Stimmzetteln abstimmen. Erhält der Vorschlag die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
(so genannte Kanzlermehrheit), ist er gewählt.
Jede nicht abgegebene und jede ungültige Stimme sowie jede Stimmenthaltung wirkt dadurch wie eine Nein - Stimme,
weil sie der Kanzlermehrheit fehlt.
- Zweite Wahlphase
Sollte die vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Person nicht gewählt werden, geht die Verantwortung
für die Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin vollständig auf den Bundestag über.
Innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen kann der Bundestag dann mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder
('Kanzlermehrheit') einen Bundeskanzler oder eine Bundeskanzlerin wählen (Art. 63 III GG).
Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die gescheiterte Abstimmung über den Vorschlag des
Bundespräsidenten stattgefunden hat.
Innerhalb dieser Frist können beliebig viele Wahlgänge abgehalten werden, aber die Frist kann auch
ungenutzt verstreichen. Auch diese Wahlgänge finden ohne Aussprache über mögliche Personen oder
Programme statt.
Die Geschäftsordnung des Bundestages sieht für diesen Fall vor, dass Wahlvorschläge 'von einem Viertel
der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages
umfasst, zu unterzeichnen' sind. Bei diesen Wahlgängen können mehrere Wahlbewerber miteinander
konkurrieren.
- Dritter Wahlphase
Bekommt kein Kandidat und keine Kandidatin die absolute Mehrheit der Stimmen des Parlaments, reicht nach Ablauf der
zwei Wochen eine relative Mehrheit. Es muss nach dieser Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang angesetzt werden.
Der Bundestagspräsident ist dann verpflichtet, den Bundestag einzuberufen und einen weiteren Wahlgang auf die
Tagesordnung zu setzen. Der Bundestag kann diesen Tagesordnungspunkt nicht wieder absetzen.
In diesem Wahlgang ist zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin gewählt, wer die relative Mehrheit der
Abgeordneten auf sich vereint.
Erhält ein Kandidat oder eine Kandidatin im letzten Wahlgang doch noch die absolute Mehrheit der Stimmen der
gewählten Abgeordneten, so ist der Bundespräsident verpflichtet, diese Person innerhalb von sieben Tagen
zum Bundeskanzler oder zur Bundeskanzlerin zu ernennen.
Erreicht eine Person nur die relative Mehrheit der Stimmen, kann der Bundespräsident entweder die mit relativer
Mehrheit gewählte Person (Minderheitskanzler / in) ernennen oder den Bundestag auflösen und Neuwahlen
herbeiführen.
Fortführung der Amtsgeschäfte
Nach Artikel 69, Absatz II des Grundgesetzes endet das Amt eines Bundeskanzlers mit Zusammentritt des neuen
Bundestages. Nach der konstituierenden Sitzung des Bundestages ist der 'alte' Bundeskanzler nicht mehr im Amt und ein
neuer Bundeskanzler ist unter Umständen noch nicht gewählt worden.
In diesem Fall gibt es keine amtierende Bundesregierung mehr. Das Grundgesetz sieht deshalb vor, dass der
Bundeskanzler auf Ersuchen des Bundespräsidenten und die Bundesminister auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des
Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers weiterführen (Art. 69 III GG).
22.09.05 - Quelle: Bundesregierung
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