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| Flexiblere Beschäftigung |
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In Betrieben mit zehn oder weniger Beschäftigten wird das Kündigungsschutzgesetz für ab 1. Januar 2006 neu
eingestellte Arbeitnehmer nicht gelten. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall.
Vor dem 1.1.2006 eingestellte Beschäftigte in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern
behalten hingegen den bestehenden Kündigungsschutz.
Durch Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes werden befristete Beschäftigungen erleichtert. Die
Befristung eines Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund ist dann nicht mehr auf Neueinstellungen beschränkt.
Eine wiederholte Befristung bei demselben Arbeitgeber ist somit zulässig, wenn zwei Jahre zwischen dem Beginn
der Befristung und dem Ende des vorhergehenden Arbeitsverhältnisses liegen. Das ermöglicht die befristete
Beschäftigung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auch dann, wenn sie oder er bereits zuvor bei
demselben Arbeitgeber beschäftigt war.
Zugleich wird verhindert, dass eine sachgrundlose Befristung unmittelbar oder nach kurzer Zeit an eine unbefristete
oder befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber angeschlossen wird und so Befristungsketten ohne
Kündigungsschutz entstehen.
Seit Juli 2005 fördert der Bund 30.000 Zusatzjobs von ein bis drei Jahren Dauer für Arbeitslosengeld II -
Bezieher, die das 58. Lebensjahr vollendet haben. Gemeinsam mit den Ländern sollen 50.000 solcher Zusatzjobs
gefördert werden.
24.11.05 - Quelle: Bundesregierung online
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